Wer Mofa fahren möchte, benötigt dafür streng genommen keinen Führerschein, sondern nur eine Prüfbescheinigung.
Trotzdem ist umgangssprachlich immer wieder von einem "Mofa-Führerschein" die Rede. Besonders reizvoll ist das Mofafahren für Jugendliche, denn das Mindestalter liegt bei 15 Jahren und nicht wie beim Führerschein Klasse B bei 18 bzw. 17 Jahren (Begleitetes Fahren). Wer ohnehin den Pkw-Führerschein hat, darf ohne Zusatzprüfung ein Mofa fahren. Auf der Karte ist die Erlaubnis als "Klasse AM" angegeben. Bei Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, steht die "Klasse M" für den Mofa-Führerschein.
Eine weitere Ausnahme: Alle, die vor dem 1. April 1965 geboren sind, brauchen keine Prüfbescheinigung, um Mofa fahren zu dürfen. Ein Personalausweis oder der Reisepass reichen aus.
Das Young-Drive Team klärt weitere wichtige Fragen zum Thema Mofa-Führerschein: Wissenswertes über Kosten, Prüfung und Versicherung.
Mofa fahren darf man ab 15 Jahren. Allerdings kann mit der theoretischen Ausbildung schon ein halbes Jahr vorher angefangen werden. Die Prüfung darf aber maximal drei Monate vor dem 15. Geburtstag abgelegt werden. Außerdem wichtig: Für die Anmeldung bei der Fahrschule ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig, wenn man unter 18 Jahren alt ist.
Wie beim Pkw-Führerschein gibt es theoretischen und praktischen Unterricht. Dabei kann man beim "Mofa-Führerschein" zwischen Einzel- oder Gruppenunterricht wählen. Während der Theorieschulung dürfen maximal 20 Personen in einer Gruppe sein, beim Praxisunterricht maximal vier Personen. Sechs Mal 90 Minuten Theorie sowie eine praktische Fahrstunde von 90 Minuten stehen auf dem Plan. In der Theorie lernt der Fahrschüler Wissenswertes zum Verhalten im Straßenverkehr und technische Daten zum Mofa. In der Praxis werden eine Vollbremsung aus Maximalgeschwindigkeit, das Fahren in Schlangenlinien, das Anfahren und Anhalten, das Wenden des Mofas, das Ausweichen und das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geübt.
Um im Straßenverkehr fahren zu dürfen, ist eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Haftpflichtversicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen, das wie ein Kfz-Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden muss. Das Versicherungsjahr beginnt am 1. März, das Kennzeichen muss jedes Jahr neu beantragt und gewechselt werden. Wird dies vergessen, ist man ohne gültigen Versicherungsschutz unterwegs und macht sich strafbar. Bei einem Unfall müssen die Kosten für den Schaden dann selbst übernommen werden. Eine Haftpflichtversicherung kostet zwischen 35 und 80 Euro, eine Haftpflichtversicherung plus Teilkasko gibt es ab 60 bis 140 Euro.
Wer seinen Führerschein aufgrund eines Verkehrsdeliktes abgeben muss, aber trotzdem mobil bleiben möchte, kann auf das Mofa umsteigen. Allerdings nicht immer! Es muss zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis unterschieden werden. Muss man sich an ein dreimonatiges Fahrverbot halten, darf man in dieser Zeit kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Also auch kein Mofa. Wurde der Führerschein entzogen, weil man zum Beispiel acht Punkte in Flensburg hat, muss man ihn neu beantragen und oftmals eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. In diesem Fall darf man ein Mofa fahren. Allerdings muss dafür die Prüfbescheinigung fürs Mofa vorliegen. Wurde die Mofa-Prüfung nicht gemacht und man ist nach dem 30. März 1965 geboren, muss die Prüfung nachgeholt werden.